Allgemeine Geschäftsbedingungen für Lieferungen und Leistungen der KRAPP TECHNOLOGIE

1 Geltungsbereich, Allgemeines

1.1 Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen („AGB“) finden Anwendung auf alle Lieferungen und Leistungen, die die Krapp Technologie an Kunden erbringt und die nicht Bauleistungen sind. Sie sind Bestandteil aller diese Geschäfte betreffenden Angebote, Bestellungen und Vereinbarungen.

1.2 Anderslautende Bedingungen - soweit sie nicht schriftlich vereinbart werden - gelten nicht. Zwischen Krapp Technologie und dem Kunden von diesen AGB vereinbarte Abweichungen gehen diesen AGB vor. Diese AGB gelten auch dann, wenn Krapp Technologie in Kenntnis abweichender Bedingungen des Kunden Lieferungen oder Leistungen vorbehaltlos ausführt.

1.3 Bauleistungen erbringt Krapp Technologie gemäß der Verdingungsordnung für Bauleistungen, Teil B (VOB/B) in der zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses geltenden Fassung. Die Ziffern 2.2, 3, 4, 6 und die Ziffern 11 bis 13 dieser AGB gelten nachrangig.

2 Leistungsumfang

2.1 Angebote von Krapp Technologie sind stets freibleibend. Bestellungen gelten mit ihrer Bestätigung oder Ausführung durch Krapp Technologie als angenommen.
Angebote und Verträge, die einer exportrechtlichen Genehmigung bedürfen (z.B. durch Embargo), stehen unter der aufschiebenden Bedingung der Erteilung dieser exportrechtlichen Genehmigung. Die Durchführung von Verträgen kann von Genehmigungen der zuständigen Exportkontrollbehörden (Deutschland, USA, andere Länder) abhängen.

2.2 Für den Leistungsumfang ist vorrangig das Angebot von Krapp Technologie maßgeblich. Gewichts- und Maßangaben in Prospekten und Angeboten sind keine Beschaffenheitsgarantien. Zumutbare Abweichungen der Ausführung und Konstruktionsänderungen bleiben vorbehalten. Die Funktionen angebotener Software beschränken sich auf die Beschreibung im Leistungsverzeichnis. Soweit für den Kunden zumutbar bleibt Krapp Technologie die Verwendung von neuwertigen oder neuwertig aufgearbeiteten Teilen vorbehalten.

2.3 Technische Normen dienen lediglich der Leistungsbeschreibung, sofern nicht Krapp Technologie eine ausdrückliche Garantie für das Einhalten einer technischen Norm übernimmt. Beschaffenheits- oder Haltbarkeitsgarantien bedürfen der Schriftform.

2.4 An Zeichnungen, technischen Unterlagen und sonstigen Daten, Informationen und Unterlagen körperlicher und unkörperlicher Art - auch in elektronischer Form - behält sich Krapp Technologie alle Eigentums-, Urheber- und gewerblichen Schutzrechte uneingeschränkt vor; sie dürfen Dritten nicht ohne schriftliche Zustimmung von Krapp Technologie zugänglich gemacht werden.

2.5 Bei jeder Weiterveräußerung ist der Kunde für die Beachtung etwaiger Ausfuhrvorschriften verantwortlich und hat Krapp Technologie insoweit von allen Verpflichtungen freizustellen.

3 Software

3.1 Sofern Software im Lieferumfang enthalten ist, räumt Krapp Technologie dem Kunden hieran ein nichtausschließ-liches und, vorbehaltlich Ziffer 3.8, nicht übertragbares Recht zur Nutzung gemäß den folgenden Bestimmungen ein.

3.2 Alle Rechte an Know-how und schutzrechtsfähigen Ergebnissen (z.B. Erfindungen, Urheberrechte) verbleiben bei Krapp Technologie. Krapp Technologie ist berechtigt, das im Zusammenhang mit der Durchführung des Vertrages erworbene Know-how uneingeschränkt für eigene geschäftliche Zwecke zu verwenden.

3.3 Wird Software als Bestandteil eines Gerätes oder für ein bestimmtes Gerät („Firmware“) geliefert, darf der Kunde diese Firmware nur mit dem bezeichneten Gerät nutzen. Die Nutzung der Firmware mit einem anderen Gerät bedarf der ausdrücklichen schriftlichen Zustimmung von Krapp Technologie, es sei denn, der Kunde nutzt die Software wegen eines Mangels von Krapp Technologie verkaufter Hardware vorübergehend mit einem baugleichen Ersatzgerät.

3.4 Zur bestimmungsgemäßen Verwendung von Software wird die erforderliche Dokumentation in geeigneter Form mitgeliefert. Die Überlassung weitergehender Dokumentation, insbesondere Wartungsdokumentation oder Dokumentation für Firmware, bedarf in jedem Fall einer gesonderten schriftlichen Vereinbarung.

3.5 Sofern Krapp Technologie dem Kunden nicht ausdrücklich eine Mehrfachlizenz einräumt, erhält der Kunde eine Einfachlizenz an der Software, d.h. die Software darf zeitgleich nur auf jeweils einem Endgerät genutzt werden. Der Kunde ist jedoch berechtigt, ausschließlich für Sicherungszwecke eine Kopie zu erstellen. Im Fall einer Mehrfachlizenz muss der Kunde die von Krapp Technologie übermittelten Hinweise zur Vervielfältigung beachten und den Verbleib aller Vervielfältigungen aufzeichnen. Diese Aufzeichnungen sind Krapp Technologie auf Verlangen vorzulegen.

3.6 Die Überlassung der Software erfolgt ausschließlich in maschinenlesbarer Form als Object Code.

3.7 Außer im Fall des § 69e UrhG ist der Kunde nicht berechtigt, die Software zu ändern, zurückzuentwickeln, zu übersetzen, Teile herauszulösen oder mit anderen Programmen zu verbinden. Der Kunde darf alphanumerische und sonstige Kennungen sowie Herstellerangaben - insbesondere Copyright-Vermerke - von Datenträgern nicht entfernen und hat sie auf jede Sicherungskopie unverändert zu übertragen.

3.8 Der Kunde ist nicht berechtigt, Software an Dritte zu vermieten oder zu verleihen oder Unterlizenzen einzuräumen. Zusammen mit einem Gerät erworbene Software darf nur zusammen mit dem zugehörigen Gerät weiterveräußert werden. Der Kunde darf andere Software nur an Dritte weiterveräußern, soweit dem Dritten keine weitergehenden Nutzungsrechte an der Software eingeräumt werden, als sie dem Kunden von Krapp Technologie eingeräumt wurden. Der Kunde darf bei einer Weiterveräußerung keine Kopie der Software behalten. Mehrfachlizenzen dürfen nur insgesamt weiter veräußert werden.

3.9 Soweit Krapp Technologie dem Kunden Open Source Software oder andere Fremdsoftware, d.h. Software, für die Krapp Technologie nur ein abgeleitetes Nutzungsrecht besitzt, überlässt, gelten zusätzlich und vorrangig die zwischen Krapp Technologie und ihrem Lizenzgeber vereinbarten Nutzungsbedingungen, die Krapp Technologie dem Kunden auf Anforderung zur Verfügung stellt. Bei einer Verletzung dieser Nutzungsbedingungen durch den Kunden ist neben Krapp Technologie auch deren Lizenzgeber berechtigt, die daraus entstehenden Ansprüche und Rechte im eigenen Namen geltend zu machen.

3.10 Der Kunde verpflichtet sich, die Software einschließlich einer etwaigen Dokumentation sorgfältig zu verwahren, um Missbrauch auszuschließen.

3.11 Der Kauf von Software umfasst keine Verpflichtung von Krapp Technologie zur Erbringung von Software-Service-Leistungen. Diese bedürfen einer gesonderten Vereinbarung.

4 Preise, Zahlungsbedingungen, Aufrechnung, Zurückbehaltungsrecht

4.1 Preise verstehen sich ab Werk (INCOTERMS 2010) einschließlich Verladung im Werk und zuzüglich Umsatzsteuer. Verpackung ist nicht im Preis enthalten.

4.2 Rechnungen sind bei Erhalt ohne Abzug in der vereinbarten Währung zu bezahlen. Kosten der Zahlung gehen zu Lasten des Kunden.

4.3 Zahlungen für Lieferungen und Leistungen von Krapp Technologie ins Ausland müssen durch unwiderrufliches und bestätigtes Akkreditiv einer europäischen Großbank, zahlbar zugunsten von Krapp Technologie gegen Vorlage des Lieferscheins erfolgen.

4.4 Schecks und sonstige Zahlungsmittel werden nur aufgrund gesonderter Vereinbarung und dann nur erfüllungshalber entgegengenommen. Für diese Zahlungsmittel gilt der Tag als Zahlungseingang, an dem Krapp Technologie über den Betrag verfügen kann. Diskont- und Einzugsspesen gehen zu Lasten des Kunden.

4.5 Krapp Technologie behält sich vor, eine Vorauszahlung oder Sicherheitsleistung in Höhe des Rechnungswertes der Lieferung zu verlangen und seine Leistung zurückzubehalten, wenn nach Vertragsschluss Umstände eintreten oder bekannt werden, die zu begründeten Zweifeln an der Zahlungsfähigkeit oder -willigkeit des Kunden berechtigen.

4.6 Zurückbehaltungsrechte oder das Recht zur Aufrechnung stehen dem Kunden nur insoweit zu, als seine Gegen-ansprüche unbestritten oder rechtskräftig festgestellt sind. Zurückbehaltungsrechte können nur geltend gemacht werden, soweit sie auf demselben Vertragsverhältnis beruhen. Zurückbehaltungsrechte wegen Mängeln dürfen unter den vorstehenden Voraussetzungen nur in angemessenem Verhältnis zu den aufgetretenen Mängeln geltend gemacht werden.

4.7 Bei neuwertig aufgearbeiteten Teilen hat Krapp Technologie, wenn sie die Teile aufarbeitet, gemäß Umsatz-steuergesetz zusätzlich zum Austauschbetrag 10 % des Warenwertes als Altteilwert der Umsatzsteuer zu unterwerfen. Die Umsatzsteuer kann dem Kunden belastet werden.

5 Versand, Verpackung, Gefahrübergang

5.1 Lieferungen erfolgen innerhalb Deutschlands ab Werk (INCOTERMS 2010), ausschließlich Verpackung. Bei Lieferung ins Ausland gilt ab Werk.

5.2 Die Gefahr des zufälligen Untergangs oder der zufälligen Verschlechterung („Sachgefahr“) geht spätestens mit der Absendung der Liefergegenstände auf den Kunden über, und zwar auch dann, wenn Teillieferungen erfolgen oder Krapp Technologie noch andere Leistungen, z.B. Anlieferung und Aufstellung, übernommen hat.
Falls der Versand ohne Verschulden von Krapp Technologie unmöglich oder verzögert wird, geht die Sachgefahr mit der Meldung der Versandbereitschaft auf den Kunden über.

5.3 Nimmt Krapp Technologie im Rahmen eines Liefervertrages die Montage oder Inbetriebnahme der Liefergegenstände vor, so geht die Sachgefahr mit der Abnahme der Liefergegenstände auf den Kunden über.
Erfolgt die Abnahme nicht innerhalb von zwölf (12) Tagen nach schriftlicher Anzeige der Abnahmefähigkeit, so geht die Sachgefahr nach Ablauf dieser Frist auf den Kunden über, es sei denn die Abnahme wird aufgrund von Krapp Technologie zu vertretenden Gründen verweigert. Verzögert sich die Montage oder Inbetriebnahme, so geht die Gefahr spätestens drei Monate nach Lieferung auf den Kunden über, soweit nicht Krapp Technologie die Verzögerung zu vertreten hat.

5.4 Bei Überlassung von Software mittels elektronischer Kommunikationsmedien (z.B. über das Internet) geht die Sachgefahr über, wenn die Software den Einflussbereich von Krapp Technologie verlässt.

5.5 Soweit der Kunde für den Export der Waren außerhalb der EU verantwortlich ist, ist der Kunde verpflichtet ausschließlich die von Krapp Technologie vorbereitete Exporterklärung zu verwenden und diese zusammen mit den zu exportierenden Gütern bei der zuständigen Zollbehörde beim Verlassen der EU vorzulegen.
Der Kunde übermittelt Krapp Technologie den Nachweis über den Export durch einen gültigen Ausgangsvermerk der zuständigen Zollbehörde.
Falls der Kunde Krapp Technologie nicht binnen 150 Tagen nach dem Datum der Exporterklärung hinreichenden Nachweis über den erfolgten Export der Güter übermittelt, ist Krapp Technologie berechtigt, eine mehrwertsteuerbefreite Rechnung zurück zu nehmen und dem Kunden eine Rechnung einschließlich MwSt. (derzeit 19%) auszustellen. Der Kunde ist sodann verpflichtet, Krapp Technologie die Rechnung einschließlich MwSt. binnen 14 Tagen nach deren Zugang zu zahlen.

6 Lieferung und Lieferzeit

6.1 Krapp Technologie ist zu Teillieferungen berechtigt, es sei denn, dies ist für den Kunden unzumutbar.

6.2 Die Einhaltung vereinbarter Fristen setzt voraus, dass alle kaufmännischen und technischen Fragen zwischen Krapp Technologie und dem Kunden geklärt sind und der Kunde alle ihm obliegenden Verpflichtungen, wie z. B. Beibringung der von ihm zu beschaffenden Unterlagen, sonstigen Beistellungen, Genehmigungen oder Freigaben oder die Leistung einer Anzahlung erfüllt hat. Ist dies nicht der Fall, so verlängert sich die Lieferzeit angemessen. Dies gilt nicht, soweit Krapp Technologie die Verzögerung zu vertreten hat.

6.3 Die Lieferzeit ist eingehalten, wenn bis zu ihrem Ablauf der Liefergegenstand das Werk verlassen hat oder die Versandbereitschaft dem Kunden gemeldet ist. Soweit eine Abnahme zu erfolgen hat, ist - außer bei berechtigter Abnahmeverweigerung - der Abnahmetermin maßgebend, hilfsweise die Meldung der Abnahmebereitschaft.

6.4 Die Frist für Lieferungen und Leistungen verlängert sich angemessen im Fall Höherer Gewalt, insbesondere bei Naturereignissen, Maschinenschäden und sonstigen nicht vorhersehbaren betrieblichen Störungen, bei Maßnahmen im Rahmen von Arbeitskämpfen, insbesondere Streik und Aussperrung sowie beim Eintritt unvorhersehbarer Hindernisse und bei nicht richtiger oder nicht rechtzeitiger Selbstbelieferung, soweit dies von Krapp Technologie nicht zu vertreten ist. Wird die Lieferung oder Leistung aufgrund der vorbezeichneten Umstände unmöglich oder unzumutbar, ist Krapp Technologie berechtigt, vom Vertrag voll oder teilweise zurückzutreten.

7 Eigentumsvorbehalt

7.1 Von Krapp Technologie gelieferte Sachen („Vorbehaltsware“) bleiben bis zur vollständigen Tilgung aller, auch künftiger, Forderungen aus der Geschäftsverbindung zum Kunden - gleich aus welchem Rechtsgrund - Eigentum von Krapp Technologie, auch wenn Zahlungen auf besonders bezeichnete Forderungen geleistet werden. Bei laufender Rechnung gilt das vorbehaltene Eigentum als Sicherung für die Saldoforderung von Krapp Technologie.

7.2 Eine Be- oder Verarbeitung der Vorbehaltsware erfolgt für Krapp Technologie, die zu jedem Zeitpunkt und Grad der Verarbeitung das vorbehaltene Eigentum an den Erzeugnissen behält. Eine derartige Be- oder Verarbeitung erfolgt unentgeltlich und ohne Verpflichtung für Krapp Technologie.
Bei Verarbeitung, Verbindung oder Vermischung mit anderen, nicht Krapp Technologie gehörenden beweglichen Sachen durch den Kunden steht Krapp Technologie das Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des Rechnungswertes der Vorbehaltsware zu den anderen Sachen zur Zeit der Verarbeitung, Verbindung oder Vermischung zu. Für die aus der Verarbeitung, Verbindung oder Vermischung entstehende neue Sache gilt im Übrigen das Gleiche wie für die Vorbehaltsware.
Im Fall der Verbindung von Vorbehaltsware mit Gebäuden oder anderen Grundstücksbestandteilen im Eigentum des Kunden verpflichtet sich der Kunde im Fall des Zahlungsverzuges nach Aufforderung durch Krapp Technologie die Trennung der Vorbehaltsware herbeizuführen und das Eigentum an diesen Gegenständen auf Krapp Technologie zurück zu übertragen. Diese Gegenstände gelten sodann als Vorbehaltsware im Sinne dieser AGB. Zurückbehaltungsrechte sind, insbesondere wegen Ersatzes von Verwendungen auf diese Gegenstände, ausgeschlossen.

7.3 Der Kunde ist zur Weiterveräußerung von Vorbehaltsware im Rahmen des ordnungsgemäßen Geschäftsgangs berechtigt, wenn er sich das Eigentum an der Vorbehaltsware gemäß den Bestimmungen dieser Ziffer 7 vorbehält. Er tritt Krapp Technologie hierzu bereits jetzt alle Forderungen aus einer Weiterveräußerung der Vorbehaltsware und aus dem von ihm vereinbarten Eigentumsvorbehalt zur Sicherung aller, auch künftiger, Forderungen von Krapp Technologie aus der Geschäftsverbindung ab, und zwar gleichgültig, ob die Vorbehaltsware ohne oder nach Verarbeitung und ob sie an einen oder mehrere Abnehmer weiterveräußert wird. Krapp Technologie nimmt diese Abtretung an. Auf Verlangen von Krapp Technologie ist der Kunde verpflichtet, die Abtretung seinem Abnehmer zur Zahlung an Krapp Technologie anzuzeigen.
Der Kunde ist bis zum Widerruf von Krapp Technologie zur Einziehung der abgetretenen Forderungen ermächtigt. Krapp Technologie ist zum Widerruf berechtigt, wenn der Kunde seinen Zahlungsverpflichtungen aus der Geschäftsverbindung mit Krapp Technologie nicht ordnungsgemäß nachkommt. Liegen die Voraussetzungen für die Ausübung des Widerrufs-rechtes vor, hat der Kunde Krapp Technologie auf dessen Verlangen hin unverzüglich die abgetretenen Forderungen und deren Schuldner bekannt zu geben, alle zum Einzug der Forderungen erforderlichen Angaben zu machen, Krapp Technologie die dazugehörigen Unterlagen auszuhändigen und dem Schuldner die Abtretung anzuzeigen. Krapp Technologie ist selbst zur Abtretungsanzeige an den Schuldner berechtigt.

7.4 Zu anderen als den in den Ziffern 7.2 und 7.3 genannten Verfügungen über die Vorbehaltsware, insbesondere Verpfändungen oder Sicherungsübereignungen, ist der Kunde nicht berechtigt.

7.5 Bei vertragswidrigem Verhalten des Kunden, insbesondere bei Zahlungsverzug, ist Krapp Technologie zur Rücknahme der Vorbehaltsware nach Mahnung und Rücktritt vom Vertrag berechtigt und der Kunde zur Herausgabe verpflichtet. Ein Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen des Kunden berechtigt Krapp Technologie die sofortige Rückgabe der Vorbehaltsware zu verlangen.

7.6 Pfändungen, Beschlagnahmen und sonstige Verfügungen und Eingriffe durch Dritte hat der Kunde Krapp Technologie unverzüglich mitzuteilen.

7.7 Der Kunde ist verpflichtet, Krapp Technologie umfassend zu unterstützen, um die Eigentumsrechte von Krapp Technologie an Vorbehaltsware nach der nationalen Rechtsordnung des Liefer- und Bestimmungsortes im Sinne der vorstehenden Vereinbarungen durchzusetzen.

8 Mängelrüge und Abnahme

8.1 Der Kunde hat Lieferungen unverzüglich nach Eingang zur Feststellung von Fehlmengen und Transportschäden zu prüfen. Im Fall eines Transportschadens ist ein Schadensprotokoll zur Sicherung etwaiger Schadensersatzansprüche gegen das Transportunternehmen (Post, Eisenbahn, Spediteur etc.) anzufertigen. Krapp Technologie ist dieses Schadensprotokoll unverzüglich zu übermitteln.

8.2 Mängel können nur innerhalb von 10 Werktagen nach Eingang der Ware schriftlich geltend gemacht werden, es sei denn, der betreffende Mangel ist nicht offensichtlich. Versteckte Mängel sowie die mangelhafte Ausführung von sonstigen Leistungen sind Krapp Technologie unverzüglich nach Feststellung des Mangels schriftlich mitzuteilen.

8.3 Soweit der Kunde aufgrund von Höherer Gewalt (Ziffer 6.4) an einer Prüfung der Ware gehindert ist, verlängert sich die Frist zur Rüge nach Ziffer 8.2 in angemessenem Umfang.

8.4 Soweit eine Werkleistung geschuldet oder eine Abnahme ausdrücklich vereinbart ist, zeigt Krapp Technologie dem Kunden die Abnahmebereitschaft schriftlich an. Verzögert sich die Abnahme um mehr als 14 Tage nach der schriftlichen Mitteilung der Abnahmebereitschaft, gilt die Abnahme als erfolgt, es sei denn die Abnahme wird aufgrund von Krapp Technologie zu vertretenden Gründen verweigert. Krapp Technologie weist den Kunden in diesem Fall darauf hin, dass die Ware als abgenommen gilt. Dies gilt entsprechend für Teilabnahmen.

9 Mängelhaftung

9.1 Liegt ein Mangel an Lieferungen oder Leistungen von Krapp Technologie vor und wurde dieser rechtzeitig im Sinne von Ziffer 8.2 dieser AGB gerügt, wird Krapp Technologie nach seiner Wahl unentgeltlich nachbessern oder neu liefern („Nacherfüllung“), sofern der Mangel bereits im Zeitpunkt des Gefahrübergangs vorlag. Bei Softwaremängeln ist Krapp Technologie auch berechtigt, zur Nachbesserung einen neuen Softwarestand zu überlassen.

9.2 Ein Mangel liegt nicht vor, soweit sich die Sache für die gewöhnliche Verwendung eignet und eine Beschaffenheit aufweist, die bei Sachen der gleichen Art üblich ist und die vom Kunden erwartet werden konnte. Dem Kunden ist insbesondere bekannt, dass es nach dem Stand der Technik nicht möglich ist, eine von Fehlern vollkommen freie Software zu erstellen. Die Verwendbarkeit von Einmalprodukten beschränkt sich auf den ersten Gebrauch. Ferner liegt kein Sachmangel bei fehlerhafter Montageanleitung vor, wenn die Montage fehlerfrei vorgenommen worden ist. Ein Sachmangel liegt ebenfalls nicht vor bei ungeeigneter oder unsachgemäßer Verwendung, falscher Lagerung, fehlerhafter Montage bzw. Inbetriebsetzung durch den Kunden oder Dritte, natürlicher Abnutzung, fehlerhafter oder nachlässiger Behandlung, nicht ordnungsgemäßer Wartung, Verwendung ungeeigneter Betriebsmittel, mangelhaften Bauarbeiten, chemischer, elektrochemischer oder elektrischer Einflüsse, die nicht von Krapp Technologie zu verantworten sind, bei nichtreproduzierbaren Softwarefehlern sowie bei Mängeln, die in der von Krapp Technologie dem Kunden zuletzt überlassenen Softwareversion nicht auftreten, sofern die Benutzung der zuletzt überlassenen Softwareversion dem Kunden zumutbar ist.
Liefert Krapp Technologie eine geringfügig andere Sache oder eine geringfügig andere Menge als vereinbart, ist der Käufer nicht zum Rücktritt oder zu Schadensersatz berechtigt.

9.3 Zur Vornahme aller Krapp Technologie notwendig erscheinenden Mängelbeseitigungsmaßnahmen hat der Kunde Krapp Technologie die erforderliche Zeit und Gelegenheit zu geben, insbesondere auf Anforderung den Liefergegenstand an Krapp Technologie oder eine von Krapp Technologie von Fall zu Fall zu bestimmende Werkstatt einzusenden, anderenfalls ist Krapp Technologie von der Haftung für die daraus entstehenden Folgen befreit. Mängel an gelieferter Software sind so detailliert wie möglich zu beschreiben. Nur in dringenden Fällen der Gefährdung der Sicherheit bzw. zur Abwehr unverhältnismäßig großer Schäden, wobei Krapp Technologie sofort zu verständigen ist, hat der Kunde das Recht, den Mangel selbst oder durch Dritte beseitigen zu lassen und von Krapp Technologie Ersatz der erforderlichen Aufwendungen zu verlangen.

9.4 Ansprüche des Kunden wegen der zum Zweck der Nacherfüllung erforderlichen Aufwendungen, insbesondere Transport-, Wege-, Arbeits- und Materialkosten sind ausgeschlossen, soweit sich die Aufwendungen erhöhen, weil der Gegenstand der Lieferung nachträglich an einen anderen Ort als den vereinbarten Lieferort verbracht worden ist, es sei denn, die Verbringung entspricht dem bestimmungsgemäßen Gebrauch des Liefergegenstands. Krapp Technologie kann die Nacherfüllung im Übrigen verweigern, soweit sie mit unverhältnismäßigen Kosten verbunden wäre.

9.5 Bei Mängelbeseitigungsmaßnahmen von Krapp Technologie ersetzte Teile werden Eigentum von Krapp Technologie.

9.6 Der Kunde ist zum Rücktritt vom Vertrag oder zur Minderung des Vertragspreises nur berechtigt, wenn die Nacherfüllung zweimal fehlschlägt oder Krapp Technologie eine ihr gesetzte angemessene Frist für die Nacherfüllung fruchtlos verstreichen lässt. Bei einem nur unerheblichen Mangel ist der Kunden nicht zum Rücktritt berechtigt. Das Recht zur Minderung des Vertragspreises bleibt unberührt. Für Schadensersatzansprüche gilt Ziffer 11 dieser AGB.

9.7 Bessert der Kunde oder ein Dritter unsachgemäß nach, besteht keine Haftung der Krapp Technologie für die daraus entstehenden Schäden. Gleiches gilt für die ohne Einwilligung der Krapp Technologie vorgenommenen Änderungen des Liefergegenstandes oder für eine vom Kunden oder einem Dritten vorgenommene Erweiterung von Software über die von Krapp Technologie vorgesehene Schnittstelle hinaus.

9.8 Der Kunde kann keine Mängelhaftungsansprüche geltend machen, wenn er den Mangel bei Vertragsschluss kennt oder ihn grob fahrlässig nicht kennt, es sei denn, der Mangel wurde von Krapp Technologie arglistig verschwiegen oder Krapp Technologie hat eine Beschaffenheitsgarantie abgegeben, die den Mangel betrifft.

9.9 Für gebrauchte Liefergegenstände, ausgenommen neuwertige und neuwertig aufgearbeitete Teile, ist die Mängel-haftung vorbehaltlich Ziffer 11 ausgeschlossen.

9.10 Ansprüche des Kunden wegen Mängelhaftung gemäß dieser Ziffer 9 verjähren zwölf (12) Monate nach Ablieferung des Liefergegenstandes beim Kauf- und Werklieferungsvertrag bzw. - wenn dieses vereinbart ist - nach Inbetriebnahme des Liefergegenstandes oder der Abnahme der Leistung.
Die vorstehende Verjährungsfrist gilt nicht für Schadensersatzansprüche nach Ziffer 11 dieser AGB sowie für Lieferungen und Leistungen für Bauwerke im Sinne der §§ 438 Abs. 1 Nr. 2 und 634a Abs. 1 Nr. 2 BGB sowie für den Rückgriffsanspruch des Unternehmers beim Verbrauchsgüterkauf gemäß § 478 BGB. In diesen Fällen gelten die gesetzlichen Fristen bzw. die Fristen der VOB/B, wenn diese anwendbar ist.

9.11 Etwaige Rückgriffsansprüche des Kunden im Fall eines Verbrauchsgüterkaufs gemäß §§ 478, 479 BGB bleiben unberührt, bestehen aber nur insoweit, als der Kunde mit seinem Abnehmer keine über die gesetzlichen Mängelansprüche hinausgehenden Vereinbarungen getroffen hat.

9.12 Soweit Krapp Technologie nicht nach Ziffer 11 dieser AGB haftet, sind weitergehende oder andere als die in dieser Ziffer 9 geregelten Ansprüche des Kunden gegen Krapp Technologie oder ihre Erfüllungsgehilfen wegen Sachmängeln ausgeschlossen.

10 Gewerbliche Schutzrechte und Urheberrechte, Rechtsmängel

10.1 Krapp Technologie ist verpflichtet, die Lieferung lediglich am vereinbarten Bestimmungsort frei von gewerblichen Schutzrechten und Urheberrechten Dritter („Schutzrechte“) zu erbringen. Sofern ein Dritter wegen der Verletzung von Schutzrechten durch von Krapp Technologie erbrachte, vertragsgemäß genutzte Lieferungen gegen den Kunden berechtigte Ansprüche erhebt, haftet Krapp Technologie innerhalb der in Ziffer 9.10 dieser Geschäftsbedingungen bestimmten Frist gegenüber dem Kunden nach den folgenden Bestimmungen.

10.2 Krapp Technologie wird nach ihrer Wahl und auf ihre Kosten für die betreffenden Liefergegenstände entweder ein Nutzungsrecht erwirken, sie so ändern, dass das Schutzrecht nicht verletzt wird, oder sie austauschen. Ist dies Krapp Technologie nicht zu angemessenen Bedingungen möglich, stehen dem Kunden die Rücktritts- oder Minderungsrechte nach Maßgabe von Ziffer 9.6 dieser AGB zu. Für Schadensersatzansprüche gilt Ziffer 11 dieser AGB. Die vorstehenden Verpflichtungen bestehen nur, soweit der Kunde Krapp Technologie die vom Dritten geltend gemachten Ansprüche unverzüglich schriftlich anzeigt, eine Verletzung gegenüber dem Dritten nicht anerkennt und Krapp Technologie alle Abwehrmaßnahmen und Vergleichsverhandlungen vorbehalten bleiben. Stellt der Kunde die Nutzung der Leistung ein, ist er verpflichtet, den Dritten darauf hinzuweisen, dass mit der Nutzungseinstellung kein Anerkenntnis einer Schutzrechtsverletzung verbunden ist.

10.3 Ansprüche des Kunden sind ausgeschlossen, soweit der Kunde eine Schutzrechtsverletzung zu vertreten hat oder wenn die Schutzrechtsverletzung durch Vorgaben des Kunden, durch eine von Krapp Technologie nicht vorhersehbare Anwendung, durch eine Änderung durch den Kunden oder durch eine Nutzung der Leistung zusammen mit nicht von Krapp Technologie gelieferten Produkten verursacht wird.

10.4 Für Rechtsmängel gilt im Übrigen Ziffer 9 dieser AGB entsprechend. Schadensersatzansprüche des Kunden richten sich nach Ziffer 11 dieser AGB.

10.5 Soweit Krapp Technologie nicht nach Ziffer 11 dieser AGB haftet, sind weitergehende oder andere als die in dieser Ziffer 10 geregelten Ansprüche des Kunden gegen Krapp Technologie oder ihre Erfüllungsgehilfen wegen Rechts-mängeln ausgeschlossen.

11 Haftung

11.1 Krapp Technologie haftet gegenüber dem Kunden bei Vorsatz, bei grober Fahrlässigkeit der Organe oder leitender Angestellter, bei schuldhafter Verletzung von Leben, Körper oder Gesundheit, bei Mängeln, die Krapp Technologie arglistig verschwiegen oder deren Abwesenheit Krapp Technologie garantiert hat, sowie bei Mängeln eines Liefer-gegenstandes, soweit nach dem Produkthaftungsgesetz für Personen- oder Sachschäden an privat genutzten Gegenständen gehaftet wird, gemäß den gesetzlichen Bestimmungen.

11.2 Bei der Verletzung wesentlicher Vertragspflichten haftet Krapp Technologie auch bei grober Fahrlässigkeit nicht-leitender Angestellter und bei leichter Fahrlässigkeit, in letzterem Fall begrenzt auf den vertragstypischen, vorher-sehbaren Schaden.

11.3 Der Kunde hat alle erforderlichen und zumutbaren Maßnahmen zu ergreifen, um Schäden zu verhindern oder zu begrenzen, insbesondere hat der Kunde für die regelmäßige Sicherung von Programmen und Daten zu sorgen. Für die Wiederbeschaffung von Daten haftet Krapp Technologie unter den Voraussetzungen der Ziffern 11.1 und 11.2 daher nur, wenn der Kunde sichergestellt hat, dass diese Daten aus anderem Datenmaterial mit vertretbarem Aufwand rekonstruiert werden können.

11.4 Weitergehende oder andere als die in dieser Ziffer 11 geregelten Schadensersatzansprüche gegen Krapp Technologie oder ihre Erfüllungsgehilfen – gleich aus welchem Rechtsgrund – sind ausgeschlossen.

11.5 Die Parteien haften im Übrigen nach den gesetzlichen Vorschriften.
 
12 Compliance, Anti-Korruptionsregelungen

12.1 Der Kunde sichert zu, dass er im Einklang mit geltenden gesetzlichen Bestimmungen handelt, insbesondere Kartellrecht sowie Regelungen zur Korruptions- und Geldwäschebekämpfung und andere strafrechtliche Bestimmungen.

12.2 Besteht der begründete Verdacht, dass der Käufer gegen vorstehende Pflichten verstößt, ist Krapp Technologie zum Rücktritt vom Vertrag berechtigt, wenn Krapp Technologie ein weiteres Festhalten am Vertrag nicht zumutbar ist. Im Falle einer solchen Kündigung
(i) ist Krapp Technologie von jeglicher Leistungspflicht befreit,
(ii) ist der Kunde verpflichtet, Krapp Technologie und seine Angestellten hinsichtlich jeglicher Schäden freizustellen, soweit diese Schäden auf einer schuldhaften Verletzung des Kunden seiner Verpflichtungen aus dieser Ziffer beruhen.

13 Sicherheitsbestimmungen

Der Kunde ist für die Einhaltung der ihn verpflichtenden nationalen Gesetze, Verordnungen und sicherheitsrechtlichen Vorschriften, insbesondere im Hinblick auf Zulassung, Installation, Betrieb, Wartung und Reparatur der Liefergegen-stände verantwortlich und verpflichtet, diese zu erfüllen. Der Kunde ist verpflichtet, Krapp Technologie von allen Ansprüchen, die gegen Krapp Technologie aufgrund der Nichtbeachtung derartiger Vorschriften durch den Kunden geltend gemacht werden, freizustellen.
 
14 Gerichtsstand und anwendbares Recht

14.1 Ausschließlicher Gerichtsstand ist Sitz der Krapp Technologie. Krapp Technologie ist nach seinem Ermessen berechtigt, auch das für den Sitz des Kunden zuständige Gericht in Anspruch zu nehmen.

14.2 Es gilt deutsches Recht unter Ausschluss des UN-Kaufrechts und der Verweisungsvorschriften des deutschen Internationalen Privatrechts.


Hilpoltstein Januar 2024

















































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